Aufgaben des Schulelternbeirats
§ 40 – SchulG – Schulelternbeirat
- Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
- Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.
- Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
- Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen,
- der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist,
- Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule,
- der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften),
- Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
- Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
- der Festlegung der beweglichen Ferientage.
- Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
- die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung,
- die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
- die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
- die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
- die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.
- Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
- Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
- Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots,
- Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
- Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
- Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
- Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
- Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern,
- grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
- die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen,
- die Aufstellung der Hausordnung.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.